Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte von der Veranlagungsbehörde aufgefordert worden ist, die ergänzende Steuererklärung zu unterzeichnen. Ohne diese Aufforderung kann nicht von einer Vertretung durch den Ehemann ausgegangen werden. Trotzdem wurde die Angeklagte zusammen mit ihrem Ehemann für das Jahr 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 76'300.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt. Die Veranlagung ist deshalb aber nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Sie wurde daher unangefochten rechtskräftig. Für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung fehlt es jedoch am subjektiven Tatbestand.