entscheidender Bedeutung. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Steuerpflichtige die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben. Die Unterzeichnung des Formulars erbringt den Beweis der Authentizität der Steuererklärung, weshalb darauf besonderes Gewicht zu legen ist. Daraus ergibt sich, dass aufgrund einer nicht unterzeichneten Steuererklärung keine Veranlagung erfolgen darf. Eine Ausnahme stellt die Ermessensveranlagung dar, wofür es vorliegend aber keine Anhaltspunkte gibt (VRKE I/1 vom 2. März 1995 in Sachen J.E., S. 7). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte von der Veranlagungsbehörde aufgefordert worden ist, die ergänzende Steuererklärung zu unterzeichnen.