Die ergänzende Steuererklärung für das Jahr 2004, in welcher die Angeklagte ihre Rente hätte deklarieren müssen, wurde nur vom Ehemann und nicht von der Angeklagten unterzeichnet. Nach Art. 164 Abs. 2 StG unterschreiben Ehegatten die Steuererklärung gemeinsam. Ist sie nur von einem Ehegatten unterzeichnet, wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. Auch bei Vertretung durch einen Dritten muss der Steuerpflichtige die Steuererklärung persönlich unterzeichnen (Art. 168 Abs. 2 StG).