bb) Die Angeklagte bezog seit ihrem Zuzug in die Schweiz am 23. September 2002 eine Ruhegehaltsrente der amerikanischen Militärbehörde in der Höhe von jährlich rund US $ 50'000.--. Sie unterlag als ausländische Arbeitnehmerin bzw. als Ehefrau eines ausländischen Arbeitnehmers vom 23. September 2002 bis 31. Juli 2005 der Quellensteuer (Art. 105 Abs. 1 StG). Gestützt auf Art. 108 Abs. 3 und Art. 111 StG füllten die Steuerpflichtigen jeweils die ergänzende ordentliche Steuererklärung aus. Dabei hätte die Angeklagte die amerikanische Ruhegehaltsrente, die keinem schweizerischen Abzug an der Quelle unterlag, deklarieren müssen (Art. 111 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 StG).