Art. 23 Abs. 1 lit. d DBA-USA bestimmt, dass die Schweiz eine Entlastung gewährt für Einkünfte nach Art. 19 Abs. 4 DBA-USA, die in den Vereinigten Staaten besteuert werden können. Die Entlastung umfasst den Abzug der in den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer und eine Befreiung von einem Drittel des Nettobetrags der Einkünfte von der schweizerischen Steuer. Die Nettoeinkünfte der Angeklagten aus der US- Militärrente betrugen pro Jahr US $ 41'924.40. Nach Abzug eines Drittels verbleiben US $ 27'949.60 zur Besteuerung in der Schweiz.