35 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge steuerbar. Unter diese Bestimmung fallen auch Einkünfte aus ausländischen Vorsorgeeinrichtungen (vgl. zum gleichlautenden Recht der direkten Bundessteuer Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 39 zu Art. 22 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; SR 642.11, abgekürzt: DBG). Die der Angeklagten zugeflossene Altersrente des amerikanischen Militärs stellt somit in der Schweiz grundsätzlich steuerbares Einkommen dar.