Beim Verhältnis zwischen Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren gilt, dass sich die Busse nicht mehr wie früher an der Nachsteuer bemisst, sondern an der hinterzogenen Steuer. Die Verwaltungsrekurskommission ist überdies nicht an die Veranlagung einer Nachsteuer gebunden (Art. 267 Abs. 4 StG). Die strafende Instanz hat das Tatbestandselement "hinterzogene Steuer" selbst zu ermitteln. Das für die Nachsteuer zwingende Vorliegen einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels ist damit nicht mehr Tatbestandselement der Steuerhinterziehung.