Deklaration durch zusätzliche Abklärungen hätte erkennen können (ASA 66, 377). Die Veranlagungsbehörde darf darauf vertrauen, dass der Steuerpflichtige zutreffend deklariert und wahrheitsgemäss Auskünfte erteilt, es sei denn, die Unklarheit oder die Unvollständigkeit seien augenfällig (Sieber, a.a.O., N 6a f. zu Art. 56 StHG; in diesem Sinn auch Egloff, a.a.O., N 36 f. zu § 236).