2002, N 7 zu Art. 56 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden, SR 642.14, abgekürzt: StHG). Der Steuerpflichtige hat die Steuererklärung wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen. Insbesondere hat er alle Tatsachen auszuführen, die für eine gesetzmässige Veranlagung erforderlich sind. Dies gilt auch für Tatsachen, über deren steuerrechtliche Relevanz er im Zweifel ist. Die den Steuerpflichtigen treffenden Verhaltenspflichten beschlagen ausschliesslich die Sachverhaltsdarstellung.