Demgegenüber fehlen Angaben zum subjektiven Tatbestand, zum Verschulden und zur Strafzumessung; insoweit ist der Strafbescheid unvollständig (vgl. nachfolgend E. 3c/aa und 4b). 3.- Zu prüfen ist, ob die Angeklagte bei der Veranlagung der Steuerjahre 2002 bis 2005 eine Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 248 Abs. 1 StG begangen hat. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte