Der Strafbescheid vom 3. September 2009 bezeichnet die Angeklagte, die ihr zur Last gelegte Handlung der Steuerhinterziehung und die massgeblichen Gesetzesbestimmungen. Er enthält eine Rechtsmittelbelehrung und weist auf die Folgen der Nichtergreifung der Einsprache hin. Die formellen Voraussetzungen von Art. 262 Abs. 1 StG sind somit erfüllt. Zur Tathandlung wird ausgeführt, dass die US- Militärrente in den Jahren 2002 bis 2005 nicht deklariert worden sei. In der Steuererklärung 2006 sei die Rente erstmals deklariert worden. Die Begründung zum objektiven Tatbestand ist ausreichend. Demgegenüber fehlen Angaben zum subjektiven Tatbestand, zum Verschulden und zur Strafzumessung;