1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Zu beurteilen ist der Strafbescheid des kantonalen Steueramtes vom 3. September 2009 wegen Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2002 bis 2005). Die Verwaltungsrekurskommission ist zur gerichtlichen Beurteilung zuständig. Die Angeklagte ist zur Erhebung der Einsprache befugt. Die am 25. September 2009 rechtzeitig eingereichte Einsprache erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen. Die Streitsache wurde dem Gericht am 30. September 2009 zusammen mit den Akten überwiesen. Der Strafbescheid gilt als Anklage (Art. 264 Abs. 1 und 2 und Art. 265 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: