d) Die Angeklagte erklärte im Schlusswort, dass es für sie ein Privileg sei, in der Schweiz zu leben. Hätte sie die Rechtslage gekannt, hätte sie von Anfang an alles deklariert. Als sie den Fehler bemerkt habe, sei sie dazu gestanden und habe alles korrigiert. F.- Das Urteil wurde am 17. August 2010 mit Kurzbegründung mündlich und gleichentags schriftlich ohne Begründung eröffnet. Die Anklagebehörde verlangte am 23. August 2010 innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen die ausführliche Begründung. Erwägungen: