Staatsangehörigen Y. Das Ehepaar wohnt im eigenen Einfamilienhaus in B (Erwerb 14. August 2004). In den Jahren 2002 bis 2006 war Y bei der C AG angestellt, während X ab 2003 als Sprachlehrerin selbständig erwerbstätig war. Bis zum 31. Juli 2005 unterstanden sie der Quellensteuerpflicht. Nachdem Y die Niederlassungsbewilligung erhalten hatte, wurde das Ehepaar Y-X ab 1. August 2005 ordentlich veranlagt. In der Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 deklarierten Y und X ein steuerbares Einkommen von Fr. 102'710.-- und kein steuerbares Vermögen.