{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-173_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4597&type=1563347022&cHash=dfa85794c238532e073a66f76d3f08d0", "Checksum": "b1e7eba4f21d282423aad089dc5b72c4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61). Fahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen Militärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber nicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann strafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:31:42", "Checksum": "56d1f5187d1ef473f74f1932b8250648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61). Fahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen Militärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber nicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann strafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nrechtfertigen würde. Das Verhalten der Angeklagten hat jedoch Züge einer\nSelbstanzeige, weshalb es im Rahmen der ordentlichen Strafzumessung strafmindernd\nzu berücksichtigen ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 140 zu Art. 175 DBG).\n\ne) In Anbetracht der fahrlässigen Tatbegehung in leichtem bis mittlerem Grad, des\nstrafmindernd zu berücksichtigenden Verhaltens, das zur Aufdeckung der\nSteuerhinterziehung führte, und der wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint eine Busse\nin der Höhe eines Drittels der hinterzogenen Steuer und damit von Fr. 6'000.-- als\nangemessen.\n\n5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des\nUntersuchungsverfahrens von Fr. 400.-- und des Gerichtsverfahrens der Angeklagten\nzu einem Fünftel aufzuerlegen; vier Fünftel sind vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 13\nZiff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12).\n\nEine ausseramtliche Entschädigung wird nur auf Antrag zugesprochen (Art. 98ter VRP in\nVerbindung mit Art. 263 Abs. 3 des Zivilprozessgesetzes, sGS 941.1). Im vorliegenden\nVerfahren stellte die Angeklagte keinen solchen Antrag.\n\nEntscheid:\n\n1. X wird vom Vorwurf der Steuerhinterziehung bezüglich Staats- und\nGemeindesteuern 2004 freigesprochen.\n\n2. X wird der fahrlässigen Steuerhinterziehung bezüglich Staats- und\nGemeindesteuern 2002, 2003 und 2005 schuldig gesprochen und mit einer Busse von\nFr. 6'000.-- bestraft.\n\n3. X bezahlt die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 400.-- und des\nGerichtsverfahrens von Fr. 1'500.-- zu einem Fünftel; zu vier Fünfteln trägt der Staat die\nKosten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17\n"}