{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-173_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4597&type=1563347022&cHash=dfa85794c238532e073a66f76d3f08d0", "Checksum": "b1e7eba4f21d282423aad089dc5b72c4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61). Fahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen Militärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber nicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann strafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:31:42", "Checksum": "56d1f5187d1ef473f74f1932b8250648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61). Fahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen Militärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber nicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann strafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173).\n\nErwerbseinkünfte aus unselbständiger Tätigkeit beim amerikanischen Militär\nausgewiesen. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die Rente als wiederkehrende\nLeistung bereits seit 2002 geflossen sein müsse. Eine unmissverständliche,\numfassende und vorbehaltslose Offenlegung sämtlicher unversteuerter Werte sei damit\ngegeben. Mit der aktiven Deklaration sei die Steuerhinterziehung den Behörden\nangezeigt worden, bevor diese davon Kenntnis gehabt hätten. Sie habe reinen Tisch\nmachen wollen.\n\nd) Beim Verschulden ist von einer leichten bis mittleren Fahrlässigkeit auszugehen. Die\nAngeklagte ist verheiratet. Ihr aktuelles Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit\nbeträgt rund Fr. 25'000.-- im Jahr, jenes ihres Ehemannes Fr. 75'000.--. Hinzu kommt\ndie Rente des amerikanischen Militärs von rund Fr. 50'000.-- (nach Abzug der US-\nSteuern). Unterhaltsverpflichtungen bestehen keine. Zu prüfen bleibt, das Verhalten der\nAngeklagten den Strafmilderungsgrund der Selbstanzeige erfüllt.\n\naa) Die Selbstanzeige stellt einen Strafzumessungsgrund eigener Art dar und ist\nzugleich ein Spezialfall der aufrichtigen Reue im Sinn von Art. 48 lit. d StGB (Hofer,\na.a.O., S. 46 f.). Eine Selbstanzeige nach Art. 248 Abs. 5 StG setzt voraus, dass die\nentsprechende Meldung von der steuerpflichtigen Person bzw. ihrem Vertreter\nergangen ist. Die Anzeige muss aus eigenem Antrieb erfolgt sein, die steuerpflichtige\nPerson darf nicht unter dem Druck einer unmittelbaren und konkreten\nEntdeckungsgefahr gehandelt haben. Die Selbstanzeige muss bei den Steuerbehörden\neintreffen, bevor diese von der Steuerhinterziehung Kenntnis haben. Sodann muss der\nSelbstanzeiger die Behörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos\nunterstützen. Die Anzeige soll die Angabe enthalten, dass die steuerpflichtige Person\nbisher nicht oder unvollständig versteuert hat. Das Wort \"Selbstanzeige\" muss nicht\nvorkommen. Aus der Erklärung muss aber deutlich zum Ausdruck kommen, dass bis\nanhin ungenügend versteuert wurde und dies nun korrigiert werden soll (aufrichtige\nReue). Es genügt nicht, wenn lediglich ein Anhaltspunkt über bisher nicht oder nur\nunvollständig versteuerte Positionen geschaffen wird. So ist es ungenügend, wenn in\neiner späteren Deklaration ohne weiteren Zusatz der bisher verschwiegene Beginn der\nErwerbstätigkeit der Ehefrau angegeben, einer späteren Steuererklärung ein\nunberücksichtigt gebliebener Lohnausweis einer früheren Veranlagung beigelegt oder\nein bisher verheimlichtes Sparbuch stillschweigend im Wertschriftenverzeichnis\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naufgeführt wird. Die Meldung muss hinsichtlich der hinterzogenen Faktoren umfassend\nund vorbehaltlos sein sowie konkrete Angaben über die unversteuerten Werte\nenthalten. Schliesslich muss sich der Steuerpflichtige ernstlich um die Bezahlung der\ngeschuldeten Nachsteuer bemühen (St. Galler Steuerbuch StB 248 Nr. 2; Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 124 ff. zu Art. 175 DBG mit Hinweisen auf die\nRechtsprechung).\n\nbb) Zusammen mit der Steuererklärung 2006 reichte die Vertreterin der Angeklagten\nam 11. Juni 2007 ein Schreiben ein (act. 4/7). Darin wird auf Position 3.2 der\nSteuererklärung 2006 hingewiesen, worin eine Rente der Angeklagten deklariert werde.\nEs handle sich dabei um Ruhegehalts-Zahlungen des amerikanischen Militärs. Deren\nBesteuerung werde nach Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 lit. d DBA-USA\nvollzogen. Es folgte eine konkrete Berechnung der in der Schweiz steuerbaren\nEinkünfte. Dem Schreiben beigelegt war ein entsprechender Rentenausweis, worin für\ndas Jahr 2006 eine Brutto-Rente von US $ 50'580.-- ausgewiesen wurde. Mit diesem\nSchreiben hat die Angeklagte lediglich Bezug auf die hängige Veranlagung 2006\ngenommen und die Rente für dieses Jahr deklariert. Das Schreiben war mit dem Betreff\n\"Steuererklärung 2006\" versehen, der Rentenausweis betraf das Jahr 2006. Da das\nSteuerjahr 2006 in jenem Zeitpunkt noch nicht veranlagt war, kann diesbezüglich keine\nSelbstanzeige vorliegen. Entgegen den Ausführungen der Angeklagten war aus diesem\nSchreiben keineswegs ersichtlich, dass die US-Rente bereits in den Vorjahren\ngeflossen war. Es wäre durchaus möglich gewesen, dass diese Rente erst ab dem Jahr\n2006 ausgerichtet wurde, auch wenn die Angeklagte bereits seit längerer Zeit nicht\nmehr für die US-Armee tätig war. Es wird zudem mit keiner Silbe erwähnt, dass nicht\nversteuerte Einkünfte aus den Vorjahren vorhanden sind. Konkrete Angaben zur Höhe\nder Rente in den Vorjahren wurden ebenfalls nicht gemacht, was für die Angeklagte ein\nLeichtes gewesen wäre. Mit dem besagten Schreiben sollte hauptsächlich die\nBerechnung des in der Schweiz steuerbaren Rentenanteils erläutert werden. Folglich\nwurde damit und mit der erstmaligen Deklaration der Rente im Jahr 2006 lediglich ein\nAnhaltspunkt geschaffen, dass sie unrichtig besteuert wurde. Es bedurfte der\nNachfrage des Steuerkommissärs zum Beginn der Rente, worauf die Vertreterin der\nAngeklagten erklärte, dass die Rente bereits seit 2002 fliesse und nicht deklariert\nworden sei. Es liegt somit keine umfassende und vorbehaltlose Selbstanzeige nach\nArt. 248 Abs. 5 StG vor, welche eine Reduktion der Busse auf einen Fünftel\n\n"}