{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-173_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4597&type=1563347022&cHash=dfa85794c238532e073a66f76d3f08d0", "Checksum": "b1e7eba4f21d282423aad089dc5b72c4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61). Fahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen Militärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber nicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann strafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:31:42", "Checksum": "56d1f5187d1ef473f74f1932b8250648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61). Fahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen Militärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber nicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann strafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173).\n\ndie Rente, in der Schweiz deklarieren müssen, wie ihr dies vom Steuersystem der USA\nbekannt war. Auch wenn die Rente erst mit dem Zuzug in die Schweiz ausgerichtet\nwurde, wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich direkt bei den zuständigen\nSteuerbehörden nach einer allfälligen Steuerbarkeit zu erkundigen. In pflichtwidriger\nUnvorsichtigkeit hat sie dies jedoch unterlassen. Es ist ihr jedoch zugute zu halten,\ndass sie die Angelegenheit nach Entdeckung des Fehlers zumindest für das Steuerjahr\n2006 sogleich bereinigt hat.\n\ncc) Damit hat sich die Angeklagte in den Steuerjahren 2002, 2003 und 2005 der\nfahrlässigen Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 248 Abs. 1 StG schuldig gemacht.\n\n4.- a) Nach Art. 248 Abs. 3 StG beträgt die Busse in der Regel das Einfache der\nhinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel\nermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Bei\nSelbstanzeige wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt\n(Art. 248 Abs. 4 StG). Die Strafzumessung richtet sich - unter Vorbehalt abweichender\nNormen im Steuergesetz - nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen (Egloff,\na.a.O., N 38 zu § 236; Th. Hofer, Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter\nSteuern, Zürich/St. Gallen 2007, a.a.O., S. 18 f.). Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst\ndas Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe\nerleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Regelstrafmasse sind nicht\nschematisch anzuwenden. Vielmehr sind sie als blosser Ausgangspunkt für die\nStrafzumessung nach dem Verschuldensprinzip zu betrachten (BGE 134 III 59 E. 2.3.1).\nDie Schwere des Verschuldens bildet den Strafzumessungsgrund mit dem grössten\nGewicht. Die Art und der Grad des Verschuldens sind zu berücksichtigen. Daneben\nspielen die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eine Rolle (Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 99 ff. zu Art. 175 DBG).\n\nb) Ausgangspunkt bei der Strafzumessung für die Steuerhinterziehung ist der einfache\nBetrag der hinterzogenen Steuer. Als grobe Regel gilt, dass das Regelmass der\neinfachen hinterzogenen Steuer greift, wenn Vorsatz vorliegt und es gleichzeitig an\nStrafminderungs- und Straferhöhungsgründe fehlt (Hofer, a.a.O., S. 45, mit Hinweisen;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 91 zur Art. 175 DBG, mit Hinweisen). Das\nsteuerbare Einkommen erhöhte sich für das Jahr 2002 um Fr. 35'000.-- von Fr.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n74'200.-- auf Fr. 109'200.--. Die auf 100 Tage umgerechnete hinterzogene Steuer dafür\nbeläuft sich auf Fr. 2'050.-- (Tarif für Verheiratete, gemittelter Steuerfuss 260%). Für\n2003 stieg das steuerbare Einkommen von Fr. 92'100.-- um Fr. 35'000.-- auf Fr.\n127'100.--, was eine hinterzogene Steuer von Fr. 8'039.80 ergibt (Tarif für Verheiratete,\ngemittelter Steuerfuss 263%). Vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 erhöhte sich das\nsteuerbare Einkommen von 77'900.-- um Fr. 35'000.-- auf Fr. 112'900.--. Die auf 210\nTage umgerechnete hinterzogene Steuer macht dafür Fr. 4'472.25 aus (Tarif für\nVerheiratete, gemittelter Steuerfuss 263%). Vom 1. August bis 31. Dezember 2005\nerhöhte sich das steuerbare Einkommen von Fr. 23'600.-- zum Satz von Fr. 72'300 um\nFr. 14'500.-- (5/12 von Fr. 35'000.--) auf Fr. 38'100.-- zum Satz von Fr. 107'300.--,\nworaus eine hinterzogene Steuer von Fr. 3'037.70 resultiert. Die insgesamt\nhinterzogene Einkommenssteuer (ohne Zinsen) beläuft sich damit auf Fr. 17'599.75.\n\nc) Die Anklagebehörde ging von einer hinterzogenen Steuer von Fr. 25'187.70 aus und\nbemass die Busse im Strafbescheid in Würdigung \"sämtlicher Umstände\" und unter\nBerücksichtigung der Strafzumessungsregeln mit Fr. 12'590.--, was der Hälfte von Fr.\n25'187.70 entspricht. Welche Umstände gemeint sind, ist dem Strafbescheid nicht zu\nentnehmen. Namentlich wurden die persönlichen Verhältnisse nicht abgeklärt. Auch in\ndiesem Punkt erweist sich der Strafbescheid als mangelhaft. Im Übrigen ist die\nBussenhöhe bereits im Strafbescheid – und nicht erst im Gerichtsurteil –\nnachvollziehbar zu begründen. Zur Selbstanzeige führte die Anklagebehörde im\nStrafbescheid aus, diese müsse vollständig alle bisher nicht deklarierten Einkünfte und\nVermögenswerte einschliessen. Sie dürfe keine neuen Unrichtigkeiten oder Lücken\nenthalten. Das Schreiben vom 11. Juni 2007 habe die Steuererklärung 2006 betroffen.\nDarin sei auf die in Position 3.2 der Steuererklärung deklarierte Rente verwiesen\nworden. Ein Hinweis auf den Rentenzufluss in den Vorjahren fehle. Erst aufgrund der\nNachfrage des Steuerkommissärs sei bekannt geworden, dass die Rente bereits seit\n2002 ausbezahlt werde.\n\nDie Angeklagte beantragt, die Busse sei auf einen Fünftel zu reduzieren, da eine\nSelbstanzeige im Sinn von Art. 248 Abs. 5 StG vorliege. Eine Selbstanzeige sei nicht an\neine Formvorschrift gebunden. Im Schreiben vom 11. Juni 2007 an das Steueramt der\nGemeinde B sei klar und deutlich auf den Zufluss der Militärrente hingewiesen worden.\nSeit ihrem Zuzug in die Schweiz vom 23. September 2002 habe sie keine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}