{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-173_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4597&type=1563347022&cHash=dfa85794c238532e073a66f76d3f08d0", "Checksum": "b1e7eba4f21d282423aad089dc5b72c4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61). Fahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen Militärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber nicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann strafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:31:42", "Checksum": "56d1f5187d1ef473f74f1932b8250648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61). Fahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen Militärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber nicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann strafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173).\n\nentscheidender Bedeutung. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Steuerpflichtige die\nRichtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben. Die Unterzeichnung des\nFormulars erbringt den Beweis der Authentizität der Steuererklärung, weshalb darauf\nbesonderes Gewicht zu legen ist. Daraus ergibt sich, dass aufgrund einer nicht\nunterzeichneten Steuererklärung keine Veranlagung erfolgen darf. Eine Ausnahme stellt\ndie Ermessensveranlagung dar, wofür es vorliegend aber keine Anhaltspunkte gibt\n(VRKE I/1 vom 2. März 1995 in Sachen J.E., S. 7). Den Akten ist nicht zu entnehmen,\ndass die Angeklagte von der Veranlagungsbehörde aufgefordert worden ist, die\nergänzende Steuererklärung zu unterzeichnen. Ohne diese Aufforderung kann nicht\nvon einer Vertretung durch den Ehemann ausgegangen werden. Trotzdem wurde die\nAngeklagte zusammen mit ihrem Ehemann für das Jahr 2004 mit einem steuerbaren\nEinkommen von Fr. 76'300.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt. Die\nVeranlagung ist deshalb aber nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Sie wurde\ndaher unangefochten rechtskräftig. Für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung\nfehlt es jedoch am subjektiven Tatbestand. Ohne ihre Unterschrift hat sie keine\nVerantwortung für die unvollständige Steuererklärung übernommen. Ihre Unterlassung\nkann mangels Mahnung auch nicht als Steuerwiderhandlung qualifiziert werden.\n\ncc) Bezüglich der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2004 ist die\nAngeklagte daher vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freizusprechen.\n\nDie Steuererklärungen 2002, 2003 und 2005 hat die Angeklagte hingegen\nunterzeichnet. Mit ihrer Unterschrift hat sie die Richtigkeit der sie betreffenden\nAngaben bestätigt. Bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2002, 2003 und 2005\nist der Tatbestand der Steuerhinterziehung deshalb in objektiver Hinsicht erfüllt.\n\nc) aa) In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 248 Abs. 1 StG Vorsatz\noder Fahrlässigkeit. Ob ein Verschulden vorliegt, beurteilt sich nach allgemeinen\nstrafrechtlichen Grundsätzen. Die Begriffe des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit richten\nsich nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB). Der\nNachweis der subjektiven Tatbestandselemente obliegt der Behörde (Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 175 DBG). Vorsätzlich handelt gemäss Art. 12\nAbs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt,\nwer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Steht mit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhinreichender Sicherheit fest, dass sich der Steuerpflichtige der Unrichtigkeit oder\nUnvollständigkeit der gegenüber der Steuerbehörde gemachten Angaben bewusst war,\nkann der Wille zur Steuerhinterziehung vorausgesetzt werden (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 53 zu Art. 175 DBG). Fahrlässig handelt gemäss Art. 12\nAbs. 3 StGB, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht\nbedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn\nder Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen\npersönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.\n\nDie Anklagebehörde hat auf Ersuchen der Angeklagten am 15. Juni 2009 eine\npersönliche Anhörung durchgeführt. Die Angeklagte machte dabei geltend, dass sie die\nMilitärrente in den Jahren 2002 bis 2005 in den USA versteuert habe. Sie habe nicht\ngewusst, dass diese Rente aufgrund des DBA-USA auch in der Schweiz steuerbar sei.\nIm Strafbescheid fehlen Angaben zum subjektiven Tatbestand. Der Strafbescheid ist\ndiesbezüglich unvollständig. Daraus geht nicht hervor, ob der Angeklagten eine\nvorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung zur Last gelegt wird. Für die\nStrafzumessung ist dies jedoch von entscheidender Bedeutung (vgl. nachfolgend E. 4).\nDie Angeklagte macht geltend, sie habe die Rechtslage bezüglich der Besteuerung der\namerikanischen Rente in der Schweiz nicht gekannt. Sie habe die Rente bereits in den\nUSA versteuert und gedacht, dass alles vollkommen getrennt von der Schweiz sei.\n\nbb) Mit ihrer Unterschrift unter die Steuererklärungen 2002, 2003 und 2005 hat die\nAngeklagte die Richtigkeit der sie betreffenden Angaben bestätigt. Aufgrund ihrer\nAussagen ist jedoch davon auszugehen, dass sie nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig\ngehandelt hat. Aus dem Umstand, dass sie die Steuerangelegenheiten in\nZusammenarbeit mit einer Treuhandfirma erledigt hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten\nableiten. Die dem Steuerpflichtigen auferlegte Sorgfaltspflicht bei der Erfüllung seiner\nVerfahrenspflichten wird durch die Bestellung eines Vertreters nicht abgeschwächt. Der\nVertretene hat vielmehr bei der Auswahl, Instruktion sowie Überwachung und\nÜberprüfung des Vertreters die gebotene Sorgfalt walten zu lassen (Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 72 zur Art. 175 DBG; B. Behnisch, Die Stellung der\nEhegatten im Veranlagungs-, Rechtsmittel-, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Bern\n1992, S. 237). Auch eine allenfalls falsche Auskunft eines Steuerberaters vermag sie\ndaher nicht zu entlasten. Im Zweifelsfall hätte sie sämtliche Einkünfte, darunter auch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}