{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-173_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4597&type=1563347022&cHash=dfa85794c238532e073a66f76d3f08d0", "Checksum": "b1e7eba4f21d282423aad089dc5b72c4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61). Fahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen Militärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber nicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann strafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:31:42", "Checksum": "56d1f5187d1ef473f74f1932b8250648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61). Fahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen Militärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber nicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann strafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173).\n\nsteuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton\nhaben (Art. 13 Abs. 1 StG). Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden\nund einmaligen Einkünfte (Art. 29 Abs. 1 StG). Nach dem Prinzip der\nGesamtreineinkommenssteuer werden alle Vermögenswerte, die dem Steuerpflichtigen\nwährend eines bestimmten Zeitabschnitts zufliessen, gesamthaft als Einkommen\nbesteuert. So unterliegen neben regelmässig wiederkehrenden Einkünften auch\neinmalige Zugänge, neben Bareinkünften auch Naturaleinkünfte der\nEinkommensbesteuerung. Nach der gesetzlichen Umschreibung gilt grundsätzlich\njeder Wertzufluss unabhängig von Art und Quelle als steuerbares Einkommen, sofern\ndas Steuergesetz nicht selber eine Ausnahme von der Steuerpflicht vorsieht. Die\nAusnahmen werden in Art. 37 StG abschliessend aufgezählt. Nach Art. 35 Abs. 1 StG\nsind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus\nEinrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen\nSelbstvorsorge steuerbar. Unter diese Bestimmung fallen auch Einkünfte aus\nausländischen Vorsorgeeinrichtungen (vgl. zum gleichlautenden Recht der direkten\nBundessteuer Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl.\n2009, N 39 zu Art. 22 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; SR 642.11,\nabgekürzt: DBG). Die der Angeklagten zugeflossene Altersrente des amerikanischen\nMilitärs stellt somit in der Schweiz grundsätzlich steuerbares Einkommen dar.\n\nNach Art. 19 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen\nEidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61,\nabgekürzt: DBA-USA) können Leistungen der Sozialversicherung und andere\nöffentliche Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat an eine im andern Vertragsstaat\nansässige natürliche Person zahlt, in diesem andern Staat besteuert werden. Diese\nLeistungen können jedoch auch im erstgenannten Vertragsstaat nach dem Recht\ndieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des\nBruttobetrags der Leistung nicht übersteigen. Bei der fraglichen Rente des\namerikanischen Militärs handelt es sich um ein solches öffentliches Ruhegehalt. Die\nBesteuerung dieser Rente in der Schweiz ist somit zulässig. Die amerikanische\nSteuerbehörde hat darauf ebenfalls eine Steuer erhoben, die mit US $ 8'655.60 etwa\nden zulässigen 15% der Bruttorente von US $ 50'580.-- entspricht.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArt. 23 Abs. 1 lit. d DBA-USA bestimmt, dass die Schweiz eine Entlastung gewährt für\nEinkünfte nach Art. 19 Abs. 4 DBA-USA, die in den Vereinigten Staaten besteuert\nwerden können. Die Entlastung umfasst den Abzug der in den Vereinigten Staaten\nerhobenen Steuer und eine Befreiung von einem Drittel des Nettobetrags der Einkünfte\nvon der schweizerischen Steuer. Die Nettoeinkünfte der Angeklagten aus der US-\nMilitärrente betrugen pro Jahr US $ 41'924.40. Nach Abzug eines Drittels verbleiben\nUS $ 27'949.60 zur Besteuerung in der Schweiz. Bei einem mittleren Kurs von\nFr. 1,2694 für 1 US $ (vgl. Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung der Jahre\n2002 bis 2005) über die Jahre 2002 bis 2005 ergibt dies steuerbare Einkünfte von\njährlich Fr. 35'479.20.\n\nbb) Die Angeklagte bezog seit ihrem Zuzug in die Schweiz am 23. September 2002\neine Ruhegehaltsrente der amerikanischen Militärbehörde in der Höhe von jährlich rund\nUS $ 50'000.--. Sie unterlag als ausländische Arbeitnehmerin bzw. als Ehefrau eines\nausländischen Arbeitnehmers vom 23. September 2002 bis 31. Juli 2005 der\nQuellensteuer (Art. 105 Abs. 1 StG). Gestützt auf Art. 108 Abs. 3 und Art. 111 StG\nfüllten die Steuerpflichtigen jeweils die ergänzende ordentliche Steuererklärung aus.\nDabei hätte die Angeklagte die amerikanische Ruhegehaltsrente, die keinem\nschweizerischen Abzug an der Quelle unterlag, deklarieren müssen (Art. 111 in\nVerbindung mit Art. 35 Abs. 1 StG). Ab 1. August 2005 wurde sie ordentlich veranlagt.\nDie Ruhegehaltsrente wurde unbestrittenermassen weder in den ergänzenden\nSteuererklärungen 2002 bis 2005 noch in der ordentlichen Steuererklärung 2005\ndeklariert. Dadurch fielen die Veranlagungen zu tief aus, es resultierten\nSteuerverkürzungen.\n\nDie ergänzende Steuererklärung für das Jahr 2004, in welcher die Angeklagte ihre\nRente hätte deklarieren müssen, wurde nur vom Ehemann und nicht von der\nAngeklagten unterzeichnet. Nach Art. 164 Abs. 2 StG unterschreiben Ehegatten die\nSteuererklärung gemeinsam. Ist sie nur von einem Ehegatten unterzeichnet, wird dem\nnicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem\nAblauf wird vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. Auch bei Vertretung\ndurch einen Dritten muss der Steuerpflichtige die Steuererklärung persönlich\nunterzeichnen (Art. 168 Abs. 2 StG). Die rechtliche Wirkung der Unterschrift auf der\nSteuererklärung ist hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}