{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-173_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4597&type=1563347022&cHash=dfa85794c238532e073a66f76d3f08d0", "Checksum": "b1e7eba4f21d282423aad089dc5b72c4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61). Fahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen Militärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber nicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann strafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:31:42", "Checksum": "56d1f5187d1ef473f74f1932b8250648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61). Fahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen Militärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber nicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann strafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173).\n\nWeiteres notwendiges Tatbestandsmerkmal der vollendeten Steuerhinterziehung im\nengeren Sinn ist sodann der Erfolg; die unvollständige Veranlagung muss in\nRechtskraft erwachsen sein, bzw. eine Veranlagung, die hätte vorgenommen werden\nmüssen, muss unterblieben sein (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 425 f.). Der\nSteuerausfall muss kausale Folge des Verhaltens des Steuerpflichtigen sein. Ist der\nSteuervorteil hingegen nicht auf eine durch den Steuerpflichtigen begangene\nVerfahrenspflichtverletzung zurückzuführen, sondern bei behördlicher Kenntnis der\nrechtserheblichen Tatsachen aufgrund unzutreffender rechtlicher Würdigung oder\nBewertung entstanden, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Hat der Steuerpflichtige die ihm\nfür das Veranlagungsverfahren auferlegten Deklarations-, Auskunfts- und\nBeweispflichten missachtet, so wird der Kausalzusammenhang zur steuerverkürzenden\nVeranlagung nicht etwa schon dadurch unterbrochen, dass die Veranlagungsbehörde\neinen als rechtserheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder unvollständigen\nSachverhalt nicht weiter abgeklärt hat; daran ändert nichts, dass sie die ungenügende\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDeklaration durch zusätzliche Abklärungen hätte erkennen können (ASA 66, 377). Die\nVeranlagungsbehörde darf darauf vertrauen, dass der Steuerpflichtige zutreffend\ndeklariert und wahrheitsgemäss Auskünfte erteilt, es sei denn, die Unklarheit oder die\nUnvollständigkeit seien augenfällig (Sieber, a.a.O., N 6a f. zu Art. 56 StHG; in diesem\nSinn auch Egloff, a.a.O., N 36 f. zu § 236).\n\nBeim Verhältnis zwischen Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren gilt, dass\nsich die Busse nicht mehr wie früher an der Nachsteuer bemisst, sondern an der\nhinterzogenen Steuer. Die Verwaltungsrekurskommission ist überdies nicht an die\nVeranlagung einer Nachsteuer gebunden (Art. 267 Abs. 4 StG). Die strafende Instanz\nhat das Tatbestandselement \"hinterzogene Steuer\" selbst zu ermitteln. Das für die\nNachsteuer zwingende Vorliegen einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels\nist damit nicht mehr Tatbestandselement der Steuerhinterziehung. Hat die\nSteuerbehörde ihre Untersuchungspflicht verletzt, so dass unter Umständen die\nVoraussetzungen für eine Nachsteuererhebung nicht gegeben sind, hat dies keinen\nEinfluss auf die Würdigung des Verhaltens des Steuerpflichtigen. Mit anderen Worten\nvermag das Verhalten der Steuerbehörde – wie bereits erwähnt – den\nKausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Steuerpflichtigen\nund der Steuerverkürzung nicht zu unterbrechen, zumal die Steuerbehörde auf den\nvom Steuerpflichtigen dargestellten Sachverhalt abstellen darf und der Steuerpflichtige\nhiermit rechnen muss (vgl. Egloff, a.a.O., N 29 ff. zu § 236).\n\nb) aa) Die Anklagebehörde geht davon aus, dass die Angeklagte den Zufluss der\namerikanischen Militärrente in den Jahren 2002 bis 2005 nicht deklariert habe. Die\nSteuerpflichten werden auch bei internationalen wirtschaftlichen Beziehungen\nregelmässig durch nationales Steuerrecht begründet. Es sind die autonomen\nSteuerrechtsordnungen des Staates der Ansässigkeit und des Staates der\nwirtschaftlichen Betätigung, welche die Steuerpflichten anordnen, die sich bei\nwirtschaftlicher Beziehung zu einem andern Staat als jenem der Ansässigkeit ergeben\n(E. Höhn, Handbuch des Internationalen Steuerrechts der Schweiz, 2. Aufl. 1993, S.\n47). Erst wenn fest steht, dass überhaupt ein innerstaatlicher Steueranspruch besteht,\nstellt sich die Frage, ob dieser durch das Doppelbesteuerungsabkommen allenfalls\neingeschränkt ist (P. Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz,\n3. Aufl. 2005, S. 95). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}