{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-173_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4597&type=1563347022&cHash=dfa85794c238532e073a66f76d3f08d0", "Checksum": "b1e7eba4f21d282423aad089dc5b72c4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61). Fahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen Militärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber nicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann strafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:31:42", "Checksum": "56d1f5187d1ef473f74f1932b8250648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61). Fahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen Militärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber nicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann strafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173).\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Zu beurteilen ist\nder Strafbescheid des kantonalen Steueramtes vom 3. September 2009 wegen\nSteuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2002 bis 2005). Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zur gerichtlichen Beurteilung zuständig. Die\nAngeklagte ist zur Erhebung der Einsprache befugt. Die am 25. September 2009\nrechtzeitig eingereichte Einsprache erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die\ngesetzlichen Anforderungen. Die Streitsache wurde dem Gericht am 30. September\n2009 zusammen mit den Akten überwiesen. Der Strafbescheid gilt als Anklage (Art. 264\nAbs. 1 und 2 und Art. 265 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 161\nStG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege,\nsGS 951.1, abgekürzt: VRP).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.- Nach Art. 262 Abs. 1 StG bezeichnet der Strafbescheid den Angeschuldigten, die\ndem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung, die angewendeten\nGesetzesbestimmungen, die Beweismittel sowie die Strafe und weist auf die\nMöglichkeit der Einsprache und die Folgen der Unterlassung hin. Er ist nach Art. 262\nAbs. 2 StG \"kurz\" zu begründen; die Begründung muss aber ausreichend sein (vgl.\nRichner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher\nSteuergesetz, Zürich 2006, N 3 zu § 251). Als Anklageschrift kommt dem Strafbescheid\nim Wesentlichen die Aufgabe zu, den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt zu\nkonkretisieren und damit dem Angeklagten die für seine Verteidigung erforderlichen\nInformationen zu vermitteln. Der als Sachverhalt umschriebene konkrete\nLebensvorgang ist unter einen der gesetzlichen Straftatbestände zu subsumieren. In\ndie Anklageschrift aufzunehmen ist deshalb die rechtliche Beurteilung der dem\nAngeklagten zur Last gelegten Handlung mitsamt den anwendbaren\nGesetzesbestimmungen. Erscheint die Rechtslage klar, bedarf es dazu keiner\nbesonderen Erörterung. Sodann sind Ausführungen zum Vorleben und den\npersönlichen Verhältnissen zu machen; erst damit wird die Ausfällung einer dem\nVerschulden und der Persönlichkeit des Angeklagten angemessenen Sanktion\nermöglicht (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, S. 592 ff.).\n\nDer Strafbescheid vom 3. September 2009 bezeichnet die Angeklagte, die ihr zur Last\ngelegte Handlung der Steuerhinterziehung und die massgeblichen\nGesetzesbestimmungen. Er enthält eine Rechtsmittelbelehrung und weist auf die\nFolgen der Nichtergreifung der Einsprache hin. Die formellen Voraussetzungen von Art.\n262 Abs. 1 StG sind somit erfüllt. Zur Tathandlung wird ausgeführt, dass die US-\nMilitärrente in den Jahren 2002 bis 2005 nicht deklariert worden sei. In der\nSteuererklärung 2006 sei die Rente erstmals deklariert worden. Die Begründung zum\nobjektiven Tatbestand ist ausreichend. Demgegenüber fehlen Angaben zum\nsubjektiven Tatbestand, zum Verschulden und zur Strafzumessung; insoweit ist der\nStrafbescheid unvollständig (vgl. nachfolgend E. 3c/aa und 4b).\n\n3.- Zu prüfen ist, ob die Angeklagte bei der Veranlagung der Steuerjahre 2002 bis 2005\neine Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 248 Abs. 1 StG begangen hat.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Nach dieser Bestimmung wird mit Busse bestraft, wer als Steuerpflichtiger\nvorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder\ndass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Dazu zählt insbesondere die\nNichtdeklaration von steuerbaren Leistungen, aber auch das Verschweigen anderer\nsteuererheblicher Tatsachen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.\ngallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 425 f.). Letztlich kommt als strafbares Verhalten\njedes Tun oder Unterlassen in Frage, das als Verletzung von Verfahrenspflichten zu\nwürdigen ist (R. Sieber, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2.\nAufl. 2002, N 7 zu Art. 56 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten\nSteuern der Kantone und der Gemeinden, SR 642.14, abgekürzt: StHG). Der\nSteuerpflichtige hat die Steuererklärung wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen.\nInsbesondere hat er alle Tatsachen auszuführen, die für eine gesetzmässige\nVeranlagung erforderlich sind. Dies gilt auch für Tatsachen, über deren steuerrechtliche\nRelevanz er im Zweifel ist. Die den Steuerpflichtigen treffenden Verhaltenspflichten\nbeschlagen ausschliesslich die Sachverhaltsdarstellung. Eine unzutreffende rechtliche\nWürdigung des Steuerpflichtigen bewirkt daher keine Verletzung von\nVerfahrenspflichten, sofern dies nicht dazu führt, dass der Steuerpflichtige den\nSachverhalt unvollständig deklariert (D. Egloff, in: Kommentar zum Aargauer\nSteuergesetz, Band 2, 2. Aufl. 2004, N 15 f. zu § 236).\n\n"}