{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-173_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4597&type=1563347022&cHash=dfa85794c238532e073a66f76d3f08d0", "Checksum": "b1e7eba4f21d282423aad089dc5b72c4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61). Fahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen Militärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber nicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann strafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:31:42", "Checksum": "56d1f5187d1ef473f74f1932b8250648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61). Fahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen Militärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber nicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann strafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173).\n\nE.- Am 15. Juli 2010 wurden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung vorgeladen.\nDiese fand am 17. August 2010 statt.\n\na) Vor Gericht erklärte die Angeklagte auf Befragen, sie habe früher als\nFlugzeugmechanikeroffizier während beinahe 25 Jahren bei der amerikanischen\nLuftwaffe gearbeitet. Im Oktober 2002 sei sie in die Schweiz gekommen. Zuvor sei sie\nvier Jahre in Italien (1998 bis 2002), ein Jahr in Deutschland (1997 bis 1998) und zwei\nJahre in England (1995 bis 1997) gewesen. Als Angehörige des Militärs habe man einen\nanderen Status als die Einwohner der USA. Im Jahr 2002 sei sie in den Ruhestand\ngetreten und habe die Rente erhalten. Deren Höhe sei in etwa immer gleich gewesen.\nDie Rente werde jedoch an die Teuerung angepasst. 2006 seien es US $ 50'000\ngewesen, 2009 US $ 56'000. Die Auszahlung erfolge monatlich. In Italien sei sie neben\nder Arbeit für die Luftwaffe als Englischlehrerin tätig gewesen. Dieses Einkommen habe\nsie in den USA deklariert, ebenso das Einkommen ihres Ehemannes. Da es jedoch\nweniger als US $ 70'000 gewesen sei, habe sie das Nebeneinkommen nicht versteuern\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmüssen. Sie habe auch das in der Schweiz erzielte Einkommen in den USA jeweils\nangegeben. Im Frühjahr 2007 habe sie die Steuererklärung für die USA selbst am PC\nausgefüllt. Dabei sei ein um US $ 10'000 höherer Steuerbetrag als in den Vorjahren\nherausgekommen. Daher habe sie sich an eine auf US-Steuerrecht spezialisierte\nSteuerberatung in Zürich gewendet. Dort habe man ihr gesagt, dass sie die Steuern in\nder Schweiz falsch deklariert habe. Danach habe sie sofort ihren Steuerberater für die\nSchweizer Steuern kontaktiert, um dies zu korrigieren. Mit anderen Mitarbeitern der\nLuftwaffe habe sie nie über Steuern im Zusammenhang mit der Rente gesprochen. Vor\nihrem Zuzug in die Schweiz habe sie einige Bücher über das Land gelesen. Dass es ein\nDoppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA gebe, habe sie\ndamals nicht gewusst. Der Vertrag mit der Schweiz sei allerdings anders als mit den\nmeisten europäischen Ländern wie Deutschland, Italien oder England. Die\nausgesprochene Busse erscheine ihr zu hoch. Sie habe während etwa vier Jahren die\nSteuern falsch deklariert. Das habe sie nicht bewusst gemacht und sich sogleich\ngemeldet, als sie es herausgefunden habe. Die Nachsteuer habe sie bezahlt. In den\nUSA habe sie auf der gesamten Rente Steuern bezahlt. Heute sei sie als\nEnglischlehrerin tätig, durchschnittlich etwa 10 Stunden pro Woche. Daneben sei sie\nnoch in kleinem Umfang selbständig erwerbstätig. Das jährliche Einkommen betrage\nrund Fr. 25'000.--.\n\nb) Der Ehemann der Angeklagten führte aus, dass er etwa Fr. 75'000.-- netto pro Jahr\nverdiene. Er habe gedacht, dass sie die Steuern korrekt deklariert hätten. Er sei 2002 in\ndie Schweiz gekommen. Damals habe er der Quellensteuer unterstanden, seine Frau\nhabe eine US-Rente bezogen und sei daneben noch selbständig erwerbstätig\ngewesen. Daher hätten sie einen Steuerberater konsultiert. Dieser habe gesagt, dass\nalles separat zu besteuern sei, die Rente in den USA und der Rest in der Schweiz.\nNach Entdeckung des Fehlers hätten sie reinen Tisch machen wollen und den Vertreter\ndamit beauftragt.\n\nc) Der Vertreter der Angeklagten stellte den Antrag, es sei von einer Selbstanzeige\nauszugehen und die Busse auf einen Fünftel zu reduzieren, eventualiter sei ein ganz\nleichtes Verschulden anzunehmen und die Busse nach richterlichem Ermessen\nherabzusetzen. Als Steuerberater habe er während drei oder vier Jahren nichts von der\namerikanischen Rente gewusst. Es gebe keine Hinterziehungsabsicht, die Angeklagte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhabe sicher nicht vorsätzlich gehandelt. Sie habe alles richtig machen wollen, jedoch\ndas einschlägige DBA nicht gekannt. Als er davon erfahren habe, sei sofort gehandelt\nworden. Zusammen mit der Einreichung der Steuererklärung 2006 sei die Rente in\neinem separaten Brief deklariert worden. Es sei ihm klar gewesen, dass ein\nNachsteuerverfahren eröffnet und eine Busse ausgesprochen werden würde. Später\nhabe er noch mit dem Steuerkommissär telefoniert. Es liege eine Selbstanzeige vor. Es\nsei klar, dass die Rente bereits in den Jahren zuvor geflossen sei, da die Angeklagte in\njenen Jahren kein Gehalt vom Militär bezogen habe. Früher hätten solche Schreiben für\neine Selbstanzeige ausgereicht.\n\nd) Die Angeklagte erklärte im Schlusswort, dass es für sie ein Privileg sei, in der\nSchweiz zu leben. Hätte sie die Rechtslage gekannt, hätte sie von Anfang an alles\ndeklariert. Als sie den Fehler bemerkt habe, sei sie dazu gestanden und habe alles\nkorrigiert.\n\nF.- Das Urteil wurde am 17. August 2010 mit Kurzbegründung mündlich und\ngleichentags schriftlich ohne Begründung eröffnet. Die Anklagebehörde verlangte am\n23. August 2010 innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen die ausführliche\nBegründung.\n\nErwägungen:\n\n"}