{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-173_2010-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4597&type=1563347022&cHash=dfa85794c238532e073a66f76d3f08d0", "Checksum": "b1e7eba4f21d282423aad089dc5b72c4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61). Fahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen Militärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber nicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann strafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:31:42", "Checksum": "56d1f5187d1ef473f74f1932b8250648", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2010 I/1-2009/173\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61). Fahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen Militärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares Einkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber nicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann strafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/173\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 02.08.2019\nEntscheiddatum: 17.08.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.08.2010\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19 Abs. 4 DBA-USA (SR 0.672.933.61).\nFahrlässige Steuerhinterziehung. Nichtdeklaration einer amerikanischen\nMilitärrente (öffentliches Ruhegehalt), welche in der Schweiz steuerbares\nEinkommen darstellt. Ein Verhalten, das Züge einer Selbstanzeige trägt, aber\nnicht sämtliche Anforderungen dieses Strafzumessungsgrundes erfüllt, kann\nstrafmindernd berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission,\nAbteilung I/1, 17. August 2010, I/1-2009/173).\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Anklagebehörde,\n\ngegen\n\nX, Angeklagte, anwesend,\n\nverteidigt durch Treviso Revisions AG, Gaiserwaldstrasse 6, Postfach 447,\n9015 St. Gallen, vor Gericht vertreten durch Urs Gmünder,\n\nbetreffend\n\nSteuerhinterziehung\n\nSachverhalt:\n\nA.- X ist amerikanische Staatsangehörige. Sie zog am 23. September 2002 von Italien\nin die Schweiz nach A. Am 4. Oktober 2002 heiratete sie den deutschen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStaatsangehörigen Y. Das Ehepaar wohnt im eigenen Einfamilienhaus in B (Erwerb 14.\nAugust 2004). In den Jahren 2002 bis 2006 war Y bei der C AG angestellt, während X\nab 2003 als Sprachlehrerin selbständig erwerbstätig war. Bis zum 31. Juli 2005\nunterstanden sie der Quellensteuerpflicht. Nachdem Y die Niederlassungsbewilligung\nerhalten hatte, wurde das Ehepaar Y-X ab 1. August 2005 ordentlich veranlagt. In der\nSteuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 deklarierten Y und X ein\nsteuerbares Einkommen von Fr. 102'710.-- und kein steuerbares Vermögen. In einem\nBegleitschreiben zur Steuererklärung 2006 vom 11. Juni 2007 teilte die Vertreterin der\nSteuerpflichtigen der Veranlagungsbehörde mit, dass unter Ziff. 3.2 eine\nRuhegehaltsrente des amerikanischen Militärs deklariert worden sei, die nach dem\nDoppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten\nvon Amerika in der Schweiz steuerbar sei. Der in der Schweiz steuerbare Anteil betrage\nFr. 35'913.--.\n\nB.- Nachdem sich auf entsprechende Nachfrage des kantonalen Steueramtes hin\nherausgestellt hatte, dass die amerikanische Rente bereits seit 2002 geflossen war,\nwurde mit Schreiben vom 4. Februar 2009 gegen X für die Steuerjahre 2002 bis 2006\nein Nachsteuerverfahren wegen ungenügender Deklaration von Einkünften eingeleitet\nund für jedes Steuerjahr jeweils ein Einkommen von Fr. 35'000.-- und kein Vermögen\nals Faktoren mitgeteilt.\n\nAufgrund dieser Faktoren wurde eine Nachsteuer für die Staats- und Gemeindesteuern\n2002 bis 2006 samt Zinsen von Fr. 41'863.95 in Aussicht gestellt. Ferner wurde auf die\nMöglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung\nund unter Angabe der gesetzlichen Bestimmungen auf die im Strafverfahren geltenden\nParteirechte hingewiesen. In der Folge wurden auf entsprechende Einwendungen der\nSteuerpflichtigen einige Korrekturen vorgenommen (Besteuerung im Jahr 2002 erst ab\nZuzug vom 23. September 2002, Wegfall des Jahres 2006). Am 6. März 2009 wurde\ngegenüber Y und X die Nachsteuer für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 bis 2005\nim Umfang von Fr. 26'936.35 verfügt. Diese Veranlagung erwuchs unangefochten in\nRechtskraft.\n\nC.- Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 leitete das kantonale Steueramt, Rechtsabteilung/\nStrafen, wegen der nicht deklarierten Einkünfte in den Jahren 2002 bis 2005 gegen X\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nein Untersuchungsverfahren wegen Steuerhinterziehung ein. Es wurde eine Busse in\nder Höhe der einfachen Nachsteuer in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 18. Mai\n2009 nahm die Vertreterin der Steuerpflichtigen dazu Stellung. Sie machte geltend, es\nliege eine Selbstanzeige vor, weshalb die Strafsteuer auf einen Fünftel herabzusetzen\nsei. Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 wurde das Untersuchungsverfahren\nabgeschlossen und die Erledigung mittels Strafbescheids angekündigt, wobei die\nBusse voraussichtlich auf die Hälfte der einfachen Nachsteuer reduziert werde. X\nerhielt nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie wünschte daraufhin eine\npersönliche Anhörung. Diese fand am 15. Juni 2009 statt. Mit Strafbescheid vom 3.\nSeptember 2009 wurde X wegen Steuerhinterziehung mit Fr. 12'590.-- gebüsst; zudem\nwurden ihr die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- auferlegt. Mit Schreiben vom 25.\nSeptember 2009 erhob sie Einsprache gegen den Strafbescheid.\n\nD.- Am 30. September 2009 überwies das kantonale Steueramt die Strafsache der\nVerwaltungsrekurskommission zur Beurteilung. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009\ngab der Abteilungspräsident der Angeklagten Gelegenheit, bis zum 26. Oktober 2009\nEinsicht in die Akten zu nehmen und Anträge zur Ergänzung der Untersuchung zu\nstellen. Diese machte davon keinen Gebrauch.\n\n"}