wird aufgehoben, soweit er die Steuerjahre 2007 und 2009 betrifft. 2. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit er die Steuerpflicht des Steuerjahres 2008 betrifft. 3. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- zu drei Viertel unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zur Höhe von Fr. 600.--; einen Viertel der Kosten trägt der Staat. 4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen dem Rekurrenten Fr. 200.-- zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9