am 31. Dezember 2008 und damit für das ganze Jahr 2008 in A befunden hat. Der Rekurs ist daher abzuweisen, soweit er die Steuerpflicht des Steuerjahres 2008 betrifft. 2.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu drei Viertel vom Rekurrenten zu bezahlen; einen Viertel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist bis zur Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen. Der Rest des Kostenvorschusses ist zurückzuerstatten. Entscheid: 1. Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 27. August 2009