e) Dem Rekurrenten gelingt somit der Nachweis für einen vor dem 31. Dezember 2008 erfolgten Wohnsitzwechsel nicht, da er keine bis zu diesem Datum erfolgte Verlegung des Hauptsteuerdomizils an einem neuen Ort belegen kann. Deshalb muss für das Jahr 2008 von einem Fortbestehen des bisherigen Wohnsitzes in A ausgegangen werden. Insgesamt steht damit fest, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte