Deshalb kehre er lediglich zweimal wöchentlich nach B zurück. Daneben habe er noch eine Partnerin in C (act. 8/A6). Dieser Umstand spricht aber dafür, dass er sich auch in C aufhält. Weiters bringt er vor, er sei in drei Vereinen aktiv Mitglied (act. 2/1). Da sich diese Vereine weder in A noch in B (act. 8/A6) befinden, können diese Vereinstätigkeiten deshalb auch nicht als Indizien für den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in B herangezogen werden. Zudem greift das Argument ins Leere, er habe die 4 ½-Zimmerwohnungen in A behalten, weil sie mit Fr. 800.-- günstig sei bzw. genauso viel kosten würde, wie eine Einzimmerwohnung.