Der Aufforderung des kantonalen Steueramtes, den Mietvertrag oder sonstige aussagekräftige Belege einzureichen, kam er mit der Begründung nicht nach, es bestehe weder ein Mietvertrag noch sei die Höhe des Mietzinses mit seiner Tochter bestimmt worden. Weiter gibt er an, seine Tochter zu unterstützten mit einem "gewissen Support" (act. 8/A6 und 9). Dieses Argument spricht zwar für ein gutes Vater-Tochter-Verhältnis. Eine eigentliche Beziehung zu B ist damit nicht ausgewiesen. Nach eigenen Angaben leistete er sowohl Früh- als auch Spätdienst, daher sei es ihm nicht möglich, täglich 45 Minuten nach B zurückzufahren. Deshalb kehre er lediglich zweimal wöchentlich nach B zurück.