Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn der Rekurrent für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis erbringt, indem er mittels beweiskräftiger Unterlagen stärkere Beziehungen zu einem anderen Ort glaubhaft macht. Der Rekurrent macht geltend, in B seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen steuerrechtlichen Wohnsitz zu haben. Als Begründung für den Wohnsitzwechsel gibt er persönliche und familiäre Motive an. Der Aufforderung des kantonalen Steueramtes, den Mietvertrag oder sonstige aussagekräftige Belege einzureichen, kam er mit der Begründung nicht nach, es bestehe weder ein Mietvertrag noch sei die Höhe des Mietzinses mit seiner Tochter bestimmt worden.