Nach der "Basler Praxis" befindet sich der Lebensmittelpunkt eines alleinstehenden unselbstständig Erwerbenden dann am angegebenen Wochenaufenthaltsort, also in A, wenn er mehr als 30 Jahre alt ist oder sich mehr als 5 Jahre ununterbrochen am gleichen Arbeitsort aufhält (ASA 63 S. 842 E. 3c). Insgesamt erscheint der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in A als sehr wahrscheinlich. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte