Dabei ist es unbeachtlich, dass der Rekurrent die Wohnung zu einem Vorzugsmietzins von Fr. 800.-- monatlich mieten kann. Entscheidend ist vielmehr, dass ihm in A eine höherwertige Wohnmöglichkeit als in B zur Verfügung steht. Der geschiedene 54- jährige Rekurrent hält sich ausserdem seit über 10 Jahren ununterbrochen an demselben Arbeits- und Wohnort, nämlich in der A auf. Nach der "Basler Praxis" befindet sich der Lebensmittelpunkt eines alleinstehenden unselbstständig Erwerbenden dann am angegebenen Wochenaufenthaltsort, also in A, wenn er mehr als 30 Jahre alt ist oder sich mehr als 5 Jahre ununterbrochen am gleichen Arbeitsort aufhält (ASA 63 S. 842 E. 3c).