bb) Unbestritten ist, dass der Rekurrent im Jahr 2008 in A als Betriebsdisponent bei der Y AG angestellt war, in A eine 4 ½-Zimmerwohnung bewohnte und sich sowohl in A als auch in B aufhielt. Daran hat sich durch das Verlegen der Schriften am 23. Dezember 2008 nicht geändert. Ein eigentlicher Wohnsitzwechsel hat auf diesen Zeitpunkt hin nicht stattgefunden.