aa) Fest steht, dass der Rekurrent die Absicht äusserte, seinen Lebensmittelpunkt von A nach B zu verschieben. Zu prüfen bleibt deshalb, ob diese Absicht Ende Jahr 2008 verwirklicht wurde, indem der Rekurrent sich weiterhin tatsächlich überwiegend in A aufgehalten und dort seinen Alltag verbracht hat. Dass der Wegzug aufgrund negativer Vorfälle beschlossen wurde und der Rekurrent mit A emotional gebrochen hat, genügt aber als Beweis der Wohnsitzverlegung ebenso wenig, wie das Verlegen seiner Schriften. Entscheidend sind die tatsächlichen und gelebten Verhältnisse.