Als Beweismittel des Steuerpflichtigen dienen in erster Linie mündliche oder schriftliche Auskünfte des Steuerpflichtigen, welche - soweit möglich - zu belegen sind. Daneben können auch Auskünfte und Bescheinigungen von Drittpersonen oder Amtsberichte beigezogen werden (Arnold, a.a.O., S. 461 mit weiteren Hinweisen). d) Der Rekurrent wohnt seit Juni 1999 in A und seit 2008 in A in einer 4 ½ - Zimmerwohnung, welche ihm nach eigenen Angaben durch den Arbeitgeber verbilligt © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte