, 1999, S. 380). Dieser Hauptbeweis gilt dabei in der Regel als erbracht, wenn der von der Steuerbehörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich erscheint. Diesfalls bleibt es Sache des Pflichtigen, den Gegenbeweis für den steuerlichen Wohnsitz ausserhalb des Kantons zu erbringen (StE 1992 B 11.1 Nr. 11; M. Arnold, Der steuerliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalem Verhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ASA 68 S. 463 f.). Als Beweismittel des Steuerpflichtigen dienen in erster Linie mündliche oder schriftliche Auskünfte des Steuerpflichtigen, welche - soweit möglich - zu belegen sind.