diesen Aufenthalt eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes stattfindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.186/2004 vom 1. März 2007 E. 2.3 mit Hinweisen). Indizien für diese Verschiebung bilden insbesondere die Ausgestaltung des Aufenthalts (Hauskauf, Wohnungs- bzw. Zimmermiete), die tatsächliche Möglichkeit zur Verwirklichung der Absicht des dauernden Verbleibens (z.B. Heizung, Strom, Möbelausstattung, unterschriebener Mietvertrag) und der Aufbewahrungsort der persönlichen Effekten. Weil im Fall eines Wohnsitzwechsels der neue Wohnsitz erst entsteht, wenn der bisherige untergeht, stellt sich hier auch nicht die Frage nach der stärkeren Beziehung zum einen oder anderen Aufenthaltsort.