Im Rekurs bezeichnet der Rekurrent die Abklärungen des Steueramtes als Fortsetzung der Schikanen. Die einverlangten Beweismittel (Kündigung Wohnung, Strom/Telefon, Rechnung Zügelwagen) seien völlig irrelevant. Auch das Einverlangen eines Mietvertrages mit seiner Tochter sei unverhältnismässig. Er wisse auch nicht, was das Einfordern der Auto-Service-Rechnungen in diesem Zusammenhang solle. Seine Argumentation werde nicht zur Kenntnis genommen. Per 23. Dezember 2008 habe er © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte