b) Der Rekurrent machte in seiner Einsprache geltend, er sei in drei Vereinen, die sich ausserhalb von A befänden, intensiv tätig. Weiter sei er geschieden und habe zwei Töchter, die er unterstütze. Zu einer dieser Töchter sei er gezogen. Er sei daher nicht ein alleinstehender unselbstständig Erwerbender. Primär die persönliche und vor allem die familiäre Situation hätten ihn bewogen, seinen Mittelpunkt ausserhalb des Toggenburgs zu verlegen. Ausserdem habe er in seinem neuen Umfeld eine ernsthafte Bekanntschaft, wobei ein Zusammenwohnen zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage stehe. B sei der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung.