Der Rekurrent gebe an, er habe eine weitere Wohngelegenheit - nebst A - bei seiner Tochter in B. Für eine Überprüfung dieser Angabe müsse man allfällige Mietverträge und weitere Wohnkosten sowie jährlich gefahrene Autokilometer mittels Auto-Service-Belegen überprüfen können. Die vom Rekurrenten geltend gemachte Beziehung zu seiner Freundin in C, lasse die Möglichkeit zu, dass nebst A und B eine weitere Wohnmöglichkeit dazukomme. Weitere Abklärungen seien deshalb umso notwendiger. Da der Rekurrent keinen gegenteiligen Nachweis erbracht habe, sei der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung an seinem Arbeitsort und der dort gemieteten 4 ½-Zimmerwohnung in A.