22. Juli 2009 habe der Rekurrent zwar Stellung genommen, jedoch keine der einverlangten Belege bzw. Rechnungen eingereicht. Die Frage über etwaige Vereinsaktivitäten in B sei unbeantwortet geblieben. Das Protokoll über das Telefongespräch vom 16. Februar 2009 mit dem Rekurrenten sei nicht bestritten worden. Der Rekurrent gebe an, er habe eine weitere Wohngelegenheit - nebst A - bei seiner Tochter in B. Für eine Überprüfung dieser Angabe müsse man allfällige Mietverträge und weitere Wohnkosten sowie jährlich gefahrene Autokilometer mittels Auto-Service-Belegen überprüfen können.