a) Die Vorinstanz führte im Einspracheentscheid und ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, der Rekurrent sei im Jahre 1999 nach A gezogen. Seit dieser Zeit gelte A als Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen. Im Einspracheverfahren habe man die bisherige und die neue Wohnsituation klären wollen. Auf die Aufforderung vom © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte