Der Erlass einer Feststellungsverfügung vor Ablauf der Steuerperiode ist daher nicht zulässig (SGE 2004 Nr. 2 mit Hinweisen). Soweit der Einspracheentscheid und die Feststellungsverfügung daher das Steuerjahr 2009 und die Zukunft betreffend sind sie aufzuheben. 3.- Zu beurteilen ist, ob der Rekurrent in der Steuerperiode 2008 im Kanton St. Gallen beziehungsweise in der Gemeinde A unbeschränkt steuerpflichtig ist.