Der Einspracheentscheid vom 27. August 2009 legt die Steuerpflicht bis zum Datum des Entscheides und auf weiteres fest. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig. Gegenstand einer Feststellungsverfügung bildet Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten. Dabei muss es sich um konkrete Rechtsverhältnisse handeln und um Klarstellung von Rechtslagen. Ausgeschlossen ist ein eine künftige Veranlagungsperiode präjudizierender Feststellungsentscheid. Der Erlass einer Feststellungsverfügung vor Ablauf der Steuerperiode ist daher nicht zulässig (SGE 2004 Nr. 2 mit Hinweisen).