Die Steuererklärung 2007 wurde am 18. April 2008 ohne Vorbehalt eingereicht. Die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2007, welche auch die Grundvoraussetzung der Steuerpflicht umfasst, ist im April 2009 ergangen und, soweit aus den eingereichten Akten zu schliessen ist, in Rechtskraft erwachsen. Eine Feststellung der Steuerpflicht und deren Beurteilung für das Steuerjahr 2007 erübrigt sich demnach.