b) Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 2. April 2009 festgestellt, der Rekurrent sei im Jahre 2007 bis heute und auf weiteres in A unbeschränkt steuerpflichtig. Im abweisenden Einspracheentscheid vom 27. August 2009 wird nochmals festgehalten, der Rekurrent gelte im 2007 bis zum Datum des Einspracheentscheides und auf weiteres in A weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig. Soweit aus den übermittelten Akten ersichtlich, wurde die Steuerpflicht für das Steuerjahr 2007 nicht bestritten. Die Steuererklärung 2007 wurde am 18. April 2008 ohne Vorbehalt eingereicht.