C.- Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X mit Eingabe vom 27. September 2009 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der Entscheid vom 27. August 2009 sei aufzuheben. Er legt dar, er habe sich per 23. Dezember 2008 bei der Gemeinde A abgemeldet und seinen Wohnort nach B zu seiner Tochter verlegt. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2009 die Abweisung des Rekurses. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: