B.- Mit Verfügung vom 2. April 2009 stellte das Steueramt fest, dass X mit Wirkung ab Steuerperiode 2007 bis heute aufgrund des Mittelpunktes persönlicher Beziehungen in der Gemeinde A steuerpflichtig sei. Eine gegen diese am 22. April 2009 erhobene Feststellungsverfügung wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 27. August 2009 ab und erklärte X rückwirkend ab 2007 bis zum Datum des Einspracheentscheides und auf weiteres in A als unbeschränkt steuerpflichtig.