{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-171_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4589&type=1563347022&cHash=8553322b0065758df09faf4aa1d17759", "Checksum": "6a3d1122a7256a675b04554f632d4fac"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Zeitlicher Umfang eines Feststellungsentscheides. Der Wechsel von einem alten hin zu einem neuen Wohnsitz muss tatsächlich vollzogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/171)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:25:52", "Checksum": "eb9467202f132db54446d2decb270da1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/171\nRegeste:\nArt. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Zeitlicher Umfang eines Feststellungsentscheides. Der Wechsel von einem alten hin zu einem neuen Wohnsitz muss tatsächlich vollzogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/171).\n\nDiese Vermutung kann umgestossen werden, wenn der Rekurrent für die behauptete\ngegenteilige Tatsache den Gegenbeweis erbringt, indem er mittels beweiskräftiger\nUnterlagen stärkere Beziehungen zu einem anderen Ort glaubhaft macht. Der\nRekurrent macht geltend, in B seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen\nsteuerrechtlichen Wohnsitz zu haben. Als Begründung für den Wohnsitzwechsel gibt er\npersönliche und familiäre Motive an. Der Aufforderung des kantonalen Steueramtes,\nden Mietvertrag oder sonstige aussagekräftige Belege einzureichen, kam er mit der\nBegründung nicht nach, es bestehe weder ein Mietvertrag noch sei die Höhe des\nMietzinses mit seiner Tochter bestimmt worden. Weiter gibt er an, seine Tochter zu\nunterstützten mit einem \"gewissen Support\" (act. 8/A6 und 9). Dieses Argument spricht\nzwar für ein gutes Vater-Tochter-Verhältnis. Eine eigentliche Beziehung zu B ist damit\nnicht ausgewiesen. Nach eigenen Angaben leistete er sowohl Früh- als auch\nSpätdienst, daher sei es ihm nicht möglich, täglich 45 Minuten nach B zurückzufahren.\nDeshalb kehre er lediglich zweimal wöchentlich nach B zurück. Daneben habe er noch\neine Partnerin in C (act. 8/A6). Dieser Umstand spricht aber dafür, dass er sich auch in\nC aufhält. Weiters bringt er vor, er sei in drei Vereinen aktiv Mitglied (act. 2/1). Da sich\ndiese Vereine weder in A noch in B (act. 8/A6) befinden, können diese\nVereinstätigkeiten deshalb auch nicht als Indizien für den Mittelpunkt seiner\nLebensinteressen in B herangezogen werden. Zudem greift das Argument ins Leere, er\nhabe die 4 ½-Zimmerwohnungen in A behalten, weil sie mit Fr. 800.-- günstig sei bzw.\ngenauso viel kosten würde, wie eine Einzimmerwohnung. Nach der Stadtstatistik\naktuell, Nr. 3 - Januar 2006, Wohnen in der Stadt St. Gallen, S. 26 (vgl.\nwww.statistik.stadt.sg.ch neues Fenster, aufgesucht am 29. Juli 2010) kostet eine\nEinzimmerwohnung in A circa Fr. 500.--, was deutlich unter dem vom Rekurrenten\nangegebenem Mietzins liegt. Seine berufliche Tätigkeit sowie seine 4 ½ -\nZimmerwohnung am Arbeitsort sprechen für eine enge Beziehung zu A. Beweismittel,\ndie für eine besondere Beziehung zu B sprechen würden, liegen nicht vor.\n\ne) Dem Rekurrenten gelingt somit der Nachweis für einen vor dem 31. Dezember 2008\nerfolgten Wohnsitzwechsel nicht, da er keine bis zu diesem Datum erfolgte Verlegung\ndes Hauptsteuerdomizils an einem neuen Ort belegen kann. Deshalb muss für das Jahr\n2008 von einem Fortbestehen des bisherigen Wohnsitzes in A ausgegangen werden.\nInsgesamt steht damit fest, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nam 31. Dezember 2008 und damit für das ganze Jahr 2008 in A befunden hat. Der\nRekurs ist daher abzuweisen, soweit er die Steuerpflicht des Steuerjahres 2008 betrifft.\n\n2.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu drei Viertel\nvom Rekurrenten zu bezahlen; einen Viertel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362\nGerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist bis\nzur Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen. Der Rest des Kostenvorschusses ist\nzurückzuerstatten.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 27. August 2009\n\nwird aufgehoben, soweit er die Steuerjahre 2007 und 2009 betrifft.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit er die Steuerpflicht des Steuerjahres 2008\n\nbetrifft.\n\n3. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- zu drei Viertel unter\n\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zur Höhe von Fr. 600.--; einen\n\nViertel der Kosten trägt der Staat.\n\n4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen dem Rekurrenten Fr. 200.--\n\nzurückzuerstatten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}