{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-171_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4589&type=1563347022&cHash=8553322b0065758df09faf4aa1d17759", "Checksum": "6a3d1122a7256a675b04554f632d4fac"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Zeitlicher Umfang eines Feststellungsentscheides. Der Wechsel von einem alten hin zu einem neuen Wohnsitz muss tatsächlich vollzogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/171)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:25:52", "Checksum": "eb9467202f132db54446d2decb270da1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/171\nRegeste:\nArt. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Zeitlicher Umfang eines Feststellungsentscheides. Der Wechsel von einem alten hin zu einem neuen Wohnsitz muss tatsächlich vollzogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/171).\n\ndiesen Aufenthalt eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes stattfindet (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 2P.186/2004 vom 1. März 2007 E. 2.3 mit Hinweisen). Indizien für\ndiese Verschiebung bilden insbesondere die Ausgestaltung des Aufenthalts (Hauskauf,\nWohnungs- bzw. Zimmermiete), die tatsächliche Möglichkeit zur Verwirklichung der\nAbsicht des dauernden Verbleibens (z.B. Heizung, Strom, Möbelausstattung,\nunterschriebener Mietvertrag) und der Aufbewahrungsort der persönlichen Effekten.\nWeil im Fall eines Wohnsitzwechsels der neue Wohnsitz erst entsteht, wenn der\nbisherige untergeht, stellt sich hier auch nicht die Frage nach der stärkeren Beziehung\nzum einen oder anderen Aufenthaltsort. Die Absicht des dauernden Verbleibs ist bei\neinem Wohnsitzwechsel weder für die Bestimmung des Zeitpunktes der\nWohnsitzverlegung noch für die Beweislastverteilung ein taugliches Kriterium (vgl.\nVerwGE B 2007/136 vom 22. Januar 2008 E. 2).\n\nbb) Nach der allgemeinen Beweislastregel im Steuerrecht trägt die\nVeranlagungsbehörde gemäss konstanter Rechtsprechung die Beweislast für\nsteuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen, während den Steuerpflichtigen\ndie Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern\n(GVP 1980 Nr. 6). Die Voraussetzungen der Besteuerung, wie der steuerrechtliche\nWohnsitz, der die persönliche steuerrechtliche Zugehörigkeit begründet, sind somit von\nder Veranlagungsbehörde nachzuweisen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser\ndurch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., 1999, S. 380). Dieser Hauptbeweis gilt\ndabei in der Regel als erbracht, wenn der von der Steuerbehörde angenommene\nWohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich erscheint. Diesfalls bleibt es Sache des\nPflichtigen, den Gegenbeweis für den steuerlichen Wohnsitz ausserhalb des Kantons\nzu erbringen (StE 1992 B 11.1 Nr. 11; M. Arnold, Der steuerliche Wohnsitz natürlicher\nPersonen im interkantonalem Verhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen\nRechtsprechung, in: ASA 68 S. 463 f.). Als Beweismittel des Steuerpflichtigen dienen in\nerster Linie mündliche oder schriftliche Auskünfte des Steuerpflichtigen, welche -\nsoweit möglich - zu belegen sind. Daneben können auch Auskünfte und\nBescheinigungen von Drittpersonen oder Amtsberichte beigezogen werden (Arnold,\na.a.O., S. 461 mit weiteren Hinweisen).\n\nd) Der Rekurrent wohnt seit Juni 1999 in A und seit 2008 in A in einer 4 ½ -\nZimmerwohnung, welche ihm nach eigenen Angaben durch den Arbeitgeber verbilligt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzur Verfügung gestellt wurde. Insofern gilt für das Jahr 2008 der Lebensmittelpunkt in A\nals sehr wahrscheinlich und es besteht eine natürliche Vermutung eines\nsteuerrechtlichen Wohnsitzes des Rekurrenten in A.\n\naa) Fest steht, dass der Rekurrent die Absicht äusserte, seinen Lebensmittelpunkt von\nA nach B zu verschieben. Zu prüfen bleibt deshalb, ob diese Absicht Ende Jahr 2008\nverwirklicht wurde, indem der Rekurrent sich weiterhin tatsächlich überwiegend in A\naufgehalten und dort seinen Alltag verbracht hat. Dass der Wegzug aufgrund negativer\nVorfälle beschlossen wurde und der Rekurrent mit A emotional gebrochen hat, genügt\naber als Beweis der Wohnsitzverlegung ebenso wenig, wie das Verlegen seiner\nSchriften. Entscheidend sind die tatsächlichen und gelebten Verhältnisse.\n\nbb) Unbestritten ist, dass der Rekurrent im Jahr 2008 in A als Betriebsdisponent bei der\nY AG angestellt war, in A eine 4 ½-Zimmerwohnung bewohnte und sich sowohl in A als\nauch in B aufhielt. Daran hat sich durch das Verlegen der Schriften am 23. Dezember\n2008 nicht geändert. Ein eigentlicher Wohnsitzwechsel hat auf diesen Zeitpunkt hin\nnicht stattgefunden.\n\nIn der Regel befindet sich der Wohnsitz eines Steuerpflichtigen am Arbeitsort oder an\ndem Ort, von dem aus er zur Arbeit geht. Dies trifft vorliegend auf die 4 ½-\nZimmerwohnung (act. 2/1) in A zu, welche der Rekurrent während des ganzen Jahres\n2008 bis heute zur Miete bewohnt. Für diese Wohnung bezahlt der Rekurrent nach\neigenen Angaben einen Mietzins von Fr. 800.-- (act. 8/A6). Diese Wohnungsgrösse\nübertrifft aber die für einen Wochenaufenthalter übliche Wohnungsgrösse. Dabei ist es\nunbeachtlich, dass der Rekurrent die Wohnung zu einem Vorzugsmietzins von Fr.\n800.-- monatlich mieten kann. Entscheidend ist vielmehr, dass ihm in A eine\nhöherwertige Wohnmöglichkeit als in B zur Verfügung steht. Der geschiedene 54-\njährige Rekurrent hält sich ausserdem seit über 10 Jahren ununterbrochen an\ndemselben Arbeits- und Wohnort, nämlich in der A auf. Nach der \"Basler Praxis\"\nbefindet sich der Lebensmittelpunkt eines alleinstehenden unselbstständig\nErwerbenden dann am angegebenen Wochenaufenthaltsort, also in A, wenn er mehr\nals 30 Jahre alt ist oder sich mehr als 5 Jahre ununterbrochen am gleichen Arbeitsort\naufhält (ASA 63 S. 842 E. 3c). Insgesamt erscheint der Lebensmittelpunkt des\nRekurrenten in A als sehr wahrscheinlich.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}