{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-171_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4589&type=1563347022&cHash=8553322b0065758df09faf4aa1d17759", "Checksum": "6a3d1122a7256a675b04554f632d4fac"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Zeitlicher Umfang eines Feststellungsentscheides. Der Wechsel von einem alten hin zu einem neuen Wohnsitz muss tatsächlich vollzogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/171)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:25:52", "Checksum": "eb9467202f132db54446d2decb270da1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/171\nRegeste:\nArt. 13 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Zeitlicher Umfang eines Feststellungsentscheides. Der Wechsel von einem alten hin zu einem neuen Wohnsitz muss tatsächlich vollzogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/171).\n\na) Die Vorinstanz führte im Einspracheentscheid und ihrer Vernehmlassung im\nWesentlichen aus, der Rekurrent sei im Jahre 1999 nach A gezogen. Seit dieser Zeit\ngelte A als Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen. Im Einspracheverfahren habe\nman die bisherige und die neue Wohnsituation klären wollen. Auf die Aufforderung vom\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n22. Juli 2009 habe der Rekurrent zwar Stellung genommen, jedoch keine der\neinverlangten Belege bzw. Rechnungen eingereicht. Die Frage über etwaige\nVereinsaktivitäten in B sei unbeantwortet geblieben. Das Protokoll über das\nTelefongespräch vom 16. Februar 2009 mit dem Rekurrenten sei nicht bestritten\nworden. Der Rekurrent gebe an, er habe eine weitere Wohngelegenheit - nebst A - bei\nseiner Tochter in B. Für eine Überprüfung dieser Angabe müsse man allfällige\nMietverträge und weitere Wohnkosten sowie jährlich gefahrene Autokilometer mittels\nAuto-Service-Belegen überprüfen können. Die vom Rekurrenten geltend gemachte\nBeziehung zu seiner Freundin in C, lasse die Möglichkeit zu, dass nebst A und B eine\nweitere Wohnmöglichkeit dazukomme. Weitere Abklärungen seien deshalb umso\nnotwendiger. Da der Rekurrent keinen gegenteiligen Nachweis erbracht habe, sei der\nMittelpunkt seiner Lebensbeziehung an seinem Arbeitsort und der dort gemieteten 4\n½-Zimmerwohnung in A.\n\nb) Der Rekurrent machte in seiner Einsprache geltend, er sei in drei Vereinen, die sich\nausserhalb von A befänden, intensiv tätig. Weiter sei er geschieden und habe zwei\nTöchter, die er unterstütze. Zu einer dieser Töchter sei er gezogen. Er sei daher nicht\nein alleinstehender unselbstständig Erwerbender. Primär die persönliche und vor allem\ndie familiäre Situation hätten ihn bewogen, seinen Mittelpunkt ausserhalb des\nToggenburgs zu verlegen. Ausserdem habe er in seinem neuen Umfeld eine ernsthafte\nBekanntschaft, wobei ein Zusammenwohnen zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage\nstehe. B sei der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung. Wegen seiner beruflichen\nTätigkeit sei es ihm unmöglich, täglich nach B zurückzukehren. Die 4 ½-\nZimmerwohnung in A habe er nicht gekündigt, weil eine Einzimmerwohnung genauso\nviel kosten würde. In der Gemeinde A fühle er sich weder wohl noch geborgen noch\naufgenommen. Der Stil des Steueramtes behage ihm absolut nicht.\n\nIm Rekurs bezeichnet der Rekurrent die Abklärungen des Steueramtes als Fortsetzung\nder Schikanen. Die einverlangten Beweismittel (Kündigung Wohnung, Strom/Telefon,\nRechnung Zügelwagen) seien völlig irrelevant. Auch das Einverlangen eines\nMietvertrages mit seiner Tochter sei unverhältnismässig. Er wisse auch nicht, was das\nEinfordern der Auto-Service-Rechnungen in diesem Zusammenhang solle. Seine\nArgumentation werde nicht zur Kenntnis genommen. Per 23. Dezember 2008 habe er\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsich bei der Gemeinde A abgemeldet und seinen Wohnort nach B zu seiner Tochter\nverlegt. Die bisherige Wohnung in A habe er aber beibehalten.\n\nc) Nach Art. 13 Abs. 1 StG sind natürliche Personen im Kanton St. Gallen aufgrund\npersönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren\nsteuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Eine Person hat\nsteuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden\nVerbleibens aufhält. Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb\nder Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund der persönlichen Zugehörigkeit für die\nlaufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser\nPeriode seinen Wohnsitz hat (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14,\nabgekürzt: StHG).\n\naa) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot\n(Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR\n101) steht die Besteuerung des Einkommens und beweglichen Vermögens\nunselbständig erwerbender Personen dem Kanton zu, in welchem sich deren\nSteuerdomizil befindet. Darunter ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu\nverstehen, d.h. der Ort, an dem sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden\nVerbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, SR 210) bzw. wo der\nMittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt (ASA 63 S. 839 E. 2a; BGE 125 I 54 E. 2). Keine\nentscheidende Bedeutung kommt diesbezüglich dem polizeilichen Domizil zu: Das\nHinterlegen der Schriften und Ausüben der politischen Rechte bilden - zusammen mit\ndem übrigen Verhalten der betreffenden Person - blosse Indizien für den\nsteuerrechtlichen Wohnsitz (vgl. BGE 123 I 289 E. 2a). Für die Bestimmung des\nSteuerdomizils ist auf die wirklichen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse abzustellen\n(Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Doppelbesteuerung, Band 2, §3, I A, 1\nNr. 3). Die Wohnsitzfolge ist mithin an die Erfüllung zweier Erfordernisse geknüpft: eines\nobjektiven, äusseren: des Aufenthalts, und eines subjektiven, inneren: der Absicht\ndauernden Verbleibens (Locher, a.a.O., §3, IA, 1 Nr. 16).\n\nDer Wechsel von einem alten hin zu einem neuen Wohnsitz ist dann vollzogen, wenn\ndie Absicht des dauernden Verbleibs am neuen Wohnort tatsächlich gelebt und durch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}